Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind gemäß §107 Absatz 2 SGB V Einrichtungen, die

  • der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
    • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
    • eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen,
  • fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denen
  • die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

 

Die Rehabilitation stellt neben der Akutbehandlung und der Pflege eine gleichberechtigte Säule des Gesundheitswesens dar. Der VPKA ist in Bayern der maßgebliche Verband im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitation.

Die Rehabilitation hat mit Blick auf die Partizipation und Aktivitäten der Patienten einen vollkommen eigenständigen Aufgabenbereich wahrzunehmen. Durch die Zusammenfassung, Harmonisierung und Weiterentwicklung des Rehabilitationsrechts in einem eigenen Sozialgesetzbuch erhielt die Rehabilitation den ihr seit langer Zeit zustehenden Stellenwert.  

Es ist jedoch festzustellen, dass die tatsächliche Wirklichkeit der Bedeutung der medizinischen Rehabilitation, welche ihr durch das SGB IX gesetzlich zugewiesen wurde, bei weitem nicht gerecht wird. Rehabilitationseinrichtungen bekommen mehr denn je zu spüren, was ein nicht gesetzlich geregeltes Preisfindungssystem bedeutet. Daran konnte leider auch die Einführung der Reha-Schiedsstelle sowie die Aufhebung der Bindung an die Grundlohnsumme durch des IPReG nicht viel ändern.

Gerade aber weil im Bereich der Rehabilitation - im Gegensatz zum akutstationären Gesundheitsbereich - eben nicht alles gesetzlich reguliert ist, besteht die Möglichkeit für den VPKA als der maßgebliche Verband im Bereich der Rehabilitation an einer Verbesserung der Situation der Rehabilitationseinrichtungen mitzuwirken.

Vor allem die langjährigen und vertrauensvollen Kontakte des Verbandes zu den Staatsbehörden und zu den Kostenträgern werden dazu genutzt, verlässliche Positionen und Absprachen zwischen den Leistungserbringern und den Kostenträgern anzustreben. Auf der Agenda der Gespräche und Erörterungen stehen verschiedenste Sachthemen.

Aktuelle Probleme und Fragen sowie politische Positionen werden insbesondere im Arbeitskreis Rehabilitation, aber auch in indikationsspezifischen Facharbeitsgruppen (Phase B, Marktinformationsverfahren) diskutiert. Dabei profitieren alle Teilnehmer davon, dass den Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen kompetente Vertreter aus Rehabilitations-, Vorsorge- und Pflegeeinrichtungen angehören.