Schiedsstellentätigkeit
In den nahezu inhaltsgleichen Regelungen der §§ 13 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sowie 19 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) wird auf die Schiedsstelle gemäß § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) verwiesen.
Kommt eine Vereinbarung (z. B. die jährlich abzuschließenden Pflegesatz- bzw. Budgetvereinbarungen der einzelnen Krankenhäuser) nach BPflV bzw. KHEntgG zwischen den Parteien nicht zustande, wird auf Antrag einer der in § 10 oder 11 des KHEntgG bzw. in § 17 BPflV genannten Vertragsparteien die Schiedsstelle tätig. Sie entscheidet über Vereinbarungen auf Landesebene bzw. Vereinbarungen für das einzelne Krankenhaus, welche zwischen den Vertragspartnern zu erzielen sind.
Die Schiedsstellen werden mit einem neutralen Vorsitzenden sowie mit in der Regel fünf Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen besetzt. Einer der Vertreter der Krankenhäuser wird dabei vom VPKA gestellt.
