München – Im Bereich der stationären Rehabilitations-Behandlung ist es Patientinnen und Patienten mit Kostenträger DRV verboten, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies sorgt immer wieder für Unverständnis und Unmut. Der VPKA dringt nun auf die Abschaffung der in seinen Augen unzeitgemäßen und rechtswidrigen Regelung.
Die meisten Kliniken bieten ihren Patient:innen sogenannte Wahlleistungen an. Dabei handelt es sich um medizinisch nicht notwendige Leistungen, die den Aufenthalt angenehmer gestalten können, wie etwa die Unterbringung in einem besonders komfortabel ausgestatteten Zimmer, Chefarztbehandlung, ein erweitertes Speisenangebot oder zusätzliche Behandlungen wie Massagen oder Ähnliches.
Patient:innen in Krankenhäusern können, auch wenn sie nicht privatversichert sind oder über keine entsprechende Zusatzversicherung verfügen, solche Wahlleistungen auf eigene Kosten in Anspruch nehmen. In der Reha ist dies gemäß §4 Absatz 2 des Belegungsvertrags für Patient:innen des Kostenträgers DRV explizit ausgeschlossen.
„Aus Sicht des VPKA ist dieser Ansatz einerseits nicht mehr zeitgemäß und andererseits rechtlich nicht haltbar“, sagt Michael Strobach, Geschäftsführer des VPKA Bayern e.V. Wir halten die Regelung für rechtswidrig, da sie aus unserer Sicht gegen die Berufsausübungsfreiheit nach Art 12 Absatz 1 Grundgesetz verstößt. Auch ist das Verbot, Wahlleistungen auf eigene Kosten hinzuzubuchen, den Patientinnen und Patienten im Klinikalltag schlichtweg nicht zu vermitteln und sorgt für viel Unzufriedenheit. Wir fordern daher die DRV auf, diese Regelung aus dem Belegungsvertrag zu streichen.“