Privatkliniken § 30 GewO

In der BDPK-Facharbeitsgruppe „Privatkliniken § 30 Gewerbeordnung (GewO)" wirken Kliniken zusammen, die nach § 30 GewO zugelassen sind, aber keinen Versorgungsvertrag mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern haben und nicht in den Krankenhausplan eines Bundeslandes aufgenommen sind. Die nach § 30 GewO zugelassenen Kliniken werden auch als sog. „reine Privatkliniken“ bezeichnet.

Die Themen dieser Arbeitsgruppe unterscheiden sich stark von denen der nach § 108 SGB V zugelassenen Vertragskrankenhäuser.