Mutter-/Vater-Kind Vorsorge und Rehabilitation

In §24 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) sind die gesetzlichen Ansprüche auf Vorsorgeleistungen in Form von Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Maßnahmen geregelt.

Die Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form von Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Maßnahmen sind in §41 SGB V geregelt.
Auf Bundesebene (beim BDPK) existiert ein Fachausschuss Kinder- und Jugendlichenrehabilitation, welcher Rehabilitationseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie Mutter/Vater - Kind Einrichtungen bundesweit vertritt.

Dieses Aufgabengebiet der Gesundheitspolitik wird häufig nicht oder ungenügend wahrgenommen oder die entsprechenden Maßnahmen werden als reine Erholungsmaßnahmen abqualifiziert. In den qualifizierten Mitgliedseinrichtungen für Kinder und Jugendliche geht es aber um kranke Menschen im Kindesalter, bei denen häufig die Heilungschancen weit größer sind als im Erwachsenenalter. Den Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Störungen z.B. im psychischen Bereich eine echte Chance auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu geben, ist nicht nur eine gesetzliche, sondern auch eine soziale Aufgabe ersten Ranges.

Daher befasst sich der Fachausschuss vorwiegend mit den Zugangsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche zu Rehabilitationsmaßnahmen, sowie deren Qualität und Langzeitwirkung. Gemeinsam mit der Renten- und Krankenversicherung alle Bereiche des politischen und gesellschaftlichen Lebens auf diese wichtige Aufgabe aufmerksam zu machen und sie mit einzubinden ist das Ziel der Arbeit dieses Fachausschusses.

Die Teilnahme an den Sitzungen des Fachausschusses ist Vertretern aller VPKA Mitgliedseinrichtungen möglich. Dazu ist lediglich die Anmeldung über die Verbandsgeschäftsstelle erforderlich.