PsIA

Psychosomatische Institutsambulanzen, §118 Abs. 3 SGB V

Erstmals in der Geschichte des VPKA wirkt er bei der Vereinbarung gemäß §§ 113, 118 Abs. 3 und 120 SGB V (Rahmenvertrag PsIA Bayern) als Teil der Selbstverwaltung mit.

Dazu gehört nicht nur die Mitwirkung bei der Vereinbarung sowie der Fortschreibung des Landes-Rahmenvertrages über die Erbringung, Vergütung und Abrechnung von Leistungen der Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 3 SGB V.

Der VPKA hat federführend für die drei Leistungserbringerverbände (BKG, Bayerische Bezirketag, VPKA) auch einen Projektvertrag mit dem Institut aQua über die Einführung eines Auswertungs- und Erfassungssystems für AmBADO abgeschlossen.

Aus beiden Sachbereichen ergeben sich zahlreiche Verpflichtungen für den VPKA.