Tarif- und Personalfragen

Das Gesundheitswesen ist insgesamt gesehen einer der größten, wenn nicht gar der größte Arbeitgeber in Deutschland.

Unser Gesundheitswesen ist unter anderem gekennzeichnet durch gesetzliche Regelungen, Einnahmeprobleme bei den gesetzlichen Kostenträgern und damit einhergehend die Frage nach einer angemessenen Vergütung der erbrachten Leistungen der vom VPKA vertretenen Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, denn nur Einnahmen der Einrichtungen können als Löhne an die Mitarbeiter weitergegeben werden. Zunehmende Sorgen bereiten die steigende Belastung der Mitarbeiter, steigende Qualitätsanforderungen, Tarifmüdigkeit, steigender Bedarf an qualifizierten und motivierten Arbeitskräften, Internationalisierung der Gesundheitsmärkte, Personalknappheit und gesetzliche Personalvorgaben.


Bereits diese Auflistung macht deutlich, wie sehr der Arbeitsmarkt im Gesundheitswesen im Wandel ist. Dieser Wandel und die damit verbundenen Herausforderungen erfordern auf Arbeitgeberseite einen starken Tarifverband. Unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber, aber auch unter Beachtung des Machbaren – hier ist vor allem auf die inhomogene Mitgliederstruktur im VPKA zu achten - gilt es, im Interesse der Mitglieder des VPKA attraktive und konkurrenzfähige Tarifverträge abzuschließen. Konservative, verkrustete Strukturen müssen durch flexible Regelungen aufgebrochen werden und auch im Interesse der motivierten Mitarbeiter Leistungselemente in die Arbeitsentgelte einfließen. Es gilt unterschiedlichste Interessen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zu verbinden.

Dieser Herausforderung hat sich der VPKA - satzungsgemäß ein Arbeitgeberverband - gestellt: So verhandelt er seit Jahrzehnten auf Landesebene mit zwei verschiedenen Gewerkschaften (ver.di einerseits und Marburger Bund andererseits) Tarifverträge und schreibt diese laufend fort.


Die tarifliche Situation stellt sich zum aktuell beim VPKA wie folgt dar:

1. Gültige Tarifverträge mit ver.di

  • ETV Nr. 11 vom 17. April 2023
  • Tarifvertrag über eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11 c EStG
  • MTV Nr. 5 vom 01.01.2014
  • TV Nr. 5 Jahressonderzahlung, Urlaubsgeld und VWL vom 01.07.2013

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Tarifvertrag über eine Zusatzversorgung für Arbeitnehmer vom 24.11.1977 (seinerzeit geschlossen mit der ÖTV) mit Wirkung zum 31.12.2004 gekündigt worden ist. Dieser Tarifvertrag gilt jedoch - mangels anderer Abmachung - gemäß §4 Abs. 5 TVG (Tarifvertragsgesetz) weiter (sog. Nachwirkung).  

2. Gültige Tarifverträge mit Marburger Bund

  • ETV Nr. 9 vom 17. April 2023
  • MTV Nr. 8 vom 20.01.2022

Die o.a. Tarifverträge können im internen Mitgliederbereich aufgerufen werden.