Schiedsstellentätigkeit

Akut

In den nahezu inhaltsgleichen Regelungen der §§ 13 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sowie 13 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) wird auf die Schiedsstelle (SST) gemäß § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) verwiesen.

Kommt eine Vereinbarung (z. B. die jährlich abzuschließenden Pflegesatz- bzw. Budgetvereinbarungen der einzelnen Krankenhäuser) nach BPflV bzw. KHEntgG zwischen den Parteien nicht zustande, wird auf Antrag einer der in § 10 oder § 11 des KHEntgG bzw. in § 17 BPflV genannten Vertragsparteien die Schiedsstelle tätig. Sie entscheidet über Vereinbarungen auf Landesebene bzw. Vereinbarungen für das einzelne Krankenhaus, welche zwischen den Vertragspartnern zu erzielen sind.

Die Schiedsstellen werden mit einem neutralen Vorsitzenden sowie mit in der Regel fünf Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen besetzt. Einer der Vertreter der Krankenhausseite wird in den Fällen vom VPKA gestellt, in denen privat geführte oder auch frei-gemeinnützige Träger vor die SST gehen.

Die Geschäftsstelle wird abwechselnd für jeweils zwei Kalenderjahre bei der BKG und der AOK Bayern geführt.

Reha

Auf Betreiben unseres Spitzenverbandes Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V. (BDPK) hin, hat der Bundestag zum 04. August 2011 einen neuen §111 b in das SGB V aufgenommen und dort verbindlich die Gründung von Landesschiedsstellen geregelt.
In §111 b Absatz 5 SGB V wurden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere zu regeln.

Mit Erlass der Reha-Schiedsstellenverordnung am 21. März 2012 ist das zuständige Ministerium seiner Verpflichtung nachgekommen und hat die Selbstverwaltung (Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Freistaat Bayern maßgeblichen Verbänden (=VPKA und Bayerische Krankenhausgesellschaft)) dazu verpflichtet, eine Vereinbarung über die Errichtung einer Schiedsstelle nach § 111b Abs. 1 SGB V zu treffen. Am 01. November 2012 ist diese Vereinbarung in Kraft getreten.

Die Schiedsstelle setzt den Inhalt der Vergütungsvereinbarung in einer nicht öffentlichen Verhandlung fest. Sie besteht aus folgenden Mitgliedern: einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, jeweils einem Vertreter der Vertragsparteien der streitigen Vergütungsvereinbarung und jeweils einem Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie der in dieser Vereinbarung genannten Leistungserbringerverbände. Dabei kann der betroffene Krankenkassenverband die Vertretung an eine Krankenkasse delegieren.

Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird abwechselnd für jeweils zwei Kalenderjahre beim Funktionellen Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern (LdL/ LdLP) und dem VPKA eingerichtet.