Mit Meldung vom 22.05.2023 hatten wir über den BMG-Basisvorschlag berichtet, der nun in einem Eckpunktepapier weiter ausformuliert wurde. Das BMG beschreibt in dem Papier (Anlage) wie Vorhaltefinanzierung ausgestaltet sein soll, wie die Entwicklung und Zuordnung der Leistungsgruppen erfolgt, beschreibt Versorgungsstufen inklusiver einer Definition von Fachkliniken und beschreibt das Level Ii genauer. Das Papier wird morgen Abend mit den Gesundheitsministern der Länder besprochen.
Im Papier finden sich folgende Kernaussagen:
Vorhaltevergütung
- Anwendungsbereich zunächst nur Somatik.
- Keine Erhöhung des Erlösvolumens, sondern neue Verteilung des bestehenden Erlösvolumens.
- Mittel sollen durch Absenkung der Fallpauschalen generiert werden. Perspektivisch soll Selbstverwaltung auf Bundesebene auf Basis sachgerecht kalkulierter tatsächlicher Vorhaltekostenanteile vereinbaren.
- Pflegebudget bleibe unberührt.
- Vorhaltebewertungsrelationen: Zukünftig für jeden Fall (1) Pflegebewertungsrelationen, (2) residiuale Fallkosten sowie (3) Vorhaltebewertungsrelationen.
- Ermittlung des Vorhaltebudgets auf Basis der vereinbarten Fallzahl, ab 2024 sollen Länder Leistungsgruppen ausweisen die sich an NRW-Modell orientieren, 2025 und 2026 budgetneutrale Awendung Vorhaltebewertungsrelationen.
- Qualität soll durch MD überprüft werden.
Leistungsgruppen
- Definition beinhalte Zuordnung von OPS und ICD-Kodes und Festlegung von bundeseinheitlichen Qualitätskriterien je Leistungsgruppe (Vorbild NRW).
- Erstmalige Definition durch InEK, AWMF und Mitglieder der Regierungskommission. Konkrete Entscheidung und Festlegung durch Gesetz-/Verordnungsgeber mit Mitentscheidungsrecht der Länder.
- Definition soll sich nur auf somatische Leistungsgruppen beziehen.
- Zuordnung durch Landesbehörde, Voraussetzung für Anspruch auf Zahlung der Vorhaltevergütung.
Krankenhaus-Versorgungsstufen (Level)
- Über Level solle eine größere Transparenz über die Krankenhausversorgung für Patientinnen und Patienten erreicht werden. Die Vorhaltevergütung orientiere sich an den Leistungsgruppen, nicht an den Leveln.
- Definition der Level: Solle bundeseinheitlich erfolgen. Maßgeblich seien Notfallstufen, das Maß in dem Krankenhäusern Leistungsgruppen zugewiesen sind und weitere Mindeststrukturvoraussetzungen.
- Zuordnung erfolge durch die Planungsbehörde der Länder.
- Krankenhäuser die Voraussetzungen des höchsten Levels erfüllen, könnten Aufgaben der überregionalen Koordination übernehmen.
Level Ii
- In Frage kommen Krankenhäusern, die nicht die Voraussetzungen der anderen Level erfüllen. Nur bestehenden Krankenhäusern könne durch die Länder Level Ii zugewiesen werden.
- Leistungen: Verhandlungen auf Ortsebene zu Leistungsgegenstand und Leistungsumfang. Beispiele für Ii-Leistungen: allgemeine stationäre Behandlung, ambulante Leistungen aufgrund Ermächtigung, AOP-Katalog, Hybrid-DRG, belegärztliche Leistungen, Leistungen der Pflege nach SGB V und SGB XI (insbesondere Übergangspflege und Kurzzeitpflege). Neu auch fachärztliche Leistungen. Bundesgesetzlicher Katalog von Leistungen, die nicht von Ii-Krankenhäusern erbracht werden dürfen. Keine Teilnahme an der Notfallversorgung.
- Vergütung: Finanzierungsmix: Stationär erbrachte Leistungen über Tagespauschalen, sonstige erbrachten Leistungen nach für sie geltenden Vergütungsregeln. Ortsebene: Auftrag zur kurzfristigen Vereinbarung krankenhausindividuellen Tagessatz sowie dessen Degression. Übergangszeitraum: bis zur Ausweisung durch die Länder zunächst Teilnahme an der Vergütungssystematik, die für Krankenhäuser anderer Level gelten soll.
Das Papier wird auch Gegenstand einer Sondersitzung des BDPK-Vorstands sein.