SodEG-Erstattungsansprüche DRV - Umsetzung des BSG-Urteils

Der BDPK informiert: - DRV sieht eine Übertragbarkeit das BSG-Urteil vom 17.05.23 zum SodEG auf das Erstattungsverfahren der DRV

- alle Erstattungsbescheide werden neu berechnet, auch die bestandskräftigen Verfahren

- die Abrechnung des Teilmonats März 2020 wird ebenfalls geändert

Die DRV hat beschlossen , dass sie die im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.05.2023 vorgesehene Bezugsgröße (Bemessungsgrundlage für den Zuschuss) für die Anrechnung vorrangiger Mittel auch auf die Zuschussverfahren der RV-Träger anwenden werden. Im Rahmen von Neuberechnungen – auch in bestandskräftigen Verfahren – soll der weitere, mit uns bestehende Streitpunkt über die Abrechnung des Teilmonats März 2020 einbezogen werden, um auf diese Weise eine Vielzahl der streitigen Vorgänge insgesamt bereinigen zu können. Damit haben wir uns mit unserer Rechtsauffassung in allen Punkten durchgesetzt!

Die DRV teilt weiter mit, dass sie zunächst mit der Bundesagentur für Arbeit und der DGUV, die an der Verfahrensabsprache zum SodEG beteiligt waren, eine Abstimmung – voraussichtlich im Verlaufe des ersten Quartals 2024 – mit dem Ziel eines einheitlichen Vorgehens herbeiführen wollen.

Erst nach erfolgter Abstimmung werden den RV-Trägern die erforderlichen neuen Arbeitshilfen, Musterbescheidtexte sowie excelbasierte Berechnungshilfen für ein einheitliches Vorgehen bei der Durchführung der neuen Schlussabrechnungen zur Verfügung gestellt.

Dieses erfreuliche Ergebnis zeigt, wie erfolgreich ein gemeinsames Vorgehen sein kann (Musterwiderspruch und Klageerhebung) und wie wichtig dafür die gemeinsame Arbeit in unserem Verband ist! Vielen Dank für Ihr Engagement!