BKG-Vorstandsmitgliedschaft

Der Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e.V. stellt entsprechend der Satzung der Bayerischen Krankenhausgesellschaft (BKG) gemäß § 6 Abs. 2 ein Vorstandsmitglied des Vorstandes der Bayerischen Krankenhausgesellschaft.

Der Vorstand (Organ der BKG) leitet die Geschäfte der BKG – soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Hauptausschuss zuständig sind – und setzt hiefür eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsführung (§ 10) untersteht seiner Aufsicht. Derzeitiger Vertreter des VPKA im Vorstand der BKG ist vom jeweils 1. Vorsitzenden Vorstand besetzt.